Informationen zur Notbetreuung
Die Notbetreuung wird ab dem 27. April 2020 im Einklang mit der schrittweisen Lockerung der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und in Übereinstimmung mit den gesundheitsschützenden Vorgaben für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den Schulen sowie der Kindertagesbetreuung schrittweise für bestimmte Bedarfs- und Berufsgruppen erweitert. Gleichzeitig wird die maximale Gruppengröße auf 10 Kinder festgelegt.
In der Schule ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in den Pausen und im Unterricht ab dem 27.04.2020 dringend empfohlen und ab dem 04.05.2020 Pflicht. Bitte geben Sie Ihrem Kind eine MNB mit in die Schule. Während des Aufenthalts im Freien kann auf das Tragen der MNB verzichtet werden.
–> Jenaer Bündel-Strategie gegen Corona
I. Von der Notbetreuung erfasste Kinder (Stand 18.05.2020)
Folgende Kinder dürfen an der Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespersonen teilnehmen:
Gruppe A+: generelle Berechtigung zur Notbetreuung mit „Ein-Elternteil-Regelung“
1. Erfasste Eltern der Gruppe A+
a. Die Notbetreuung steht offen, wenn ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist.
In die Gruppe A+ zählt u.a. Personal im Gesundheits- und Pflegebereich, wenn die Tätigkeit die unmittelbare Versorgung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen zum Inhalt hat, insbesondere Ärzte und Praxispersonal, Alten- und Krankenpflege, Zahnärzte, zahnmedizinisches Personal, Therapeuten mit Kassenzulassung (u.a. Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden), Hebammen.
Bei diesen Personen wird nicht geprüft, ob auch der zweite Elternteil zu einer berechtigten Berufsgruppe gehört. (Für alle übrigen Berufsgruppen bleibt es bei der 2-Eltern-Regelung.) Bei Personen der Gruppe A+ ist auch nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
b. Die Notbetreuung steht erwerbstätigen Alleinerziehenden offen. Die Regelung ist analog anzuwenden auf alleinerziehende Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Studierende, wenn diese wieder selbst am Präsenzunterricht teilnehmen.
Alleinerziehend sind Elternteile, bei denen die Hauptverantwortung für die Pflege und Erziehung des oder der minderjährigen Kinder liegt und dabei keine wesentliche Entlastung durch andere im Haushalt lebende Personen erfahren. Zu den Alleinerziehenden gehören allein sorgeberechtigte Eltern; außerdem Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, aber getrennt leben oder geschieden sind und das Kind im eigenen Haushalt betreuen (auch Wechselmodell).
Zu berücksichtigen sind auch folgende einzelfallbezogene Konstellationen:
Verhinderung des anderen Elternteils infolge der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe
Verhinderung des anderen Elternteils aufgrund einer dauerhaften Erkrankung, die ihn an der Mitwirkung bei der Pflege und Erziehung hindert (Nachweis durch ärztliches Attest erforderlich)
minderjähriger Elternteil lebt mit eigenem Kind zwar im Haushalt der Eltern, sorgt jedoch allein für die Pflege und Erziehung des Kindes.
Andere Betreuungsmöglichkeiten durch weitere Personen im Haushalt sind auszuschöpfen.
2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A+
Elternteile der Gruppe A+, die in Abweichung von der 2-Eltern-Regel eine Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, dass sie unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut sind.
Bei erwerbstätigen Alleinerziehenden reicht die glaubhafte Darlegung der Lebenssituation. Eine Bestätigung über die regelmäßige Erwerbstätigkeit kann verlangt werden.
− Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist oder Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden.
Gruppe A: generelle Teilnahme an der Notbetreuung mit „Zwei-Elternteil-Regelung“
1. Erfasste Eltern der Gruppe A
Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheits- und Pflegebereich oder mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit.
Zum Gesundheits- und Pflegebereich zählen
das Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche),
der Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste,
Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche,
die stationäre Kinder- und Jugendhilfe,
die Herstellung, Überprüfung und Verteilung medizinischer oder pflegerischer Produkte.
Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit gehören
Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr, freiwillige Feuerwehr während der Bereitschaftszeiten, Ordnungsämter, sofern die Tätigkeit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient),
der Katastrophenschutz (Technisches Hilfswerk und ähnliche),
Justizvollzugsanstalten.
2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A
Betriebe, die zur Gruppe A zählen, sollen mit vollständigem Personal arbeiten können; es ist deshalb nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.
Für Gruppe A gilt die Zwei-Eltern-Regelung. Das bedeutet, dass beide Eltern zur Notbetreuung berechtigt sein müssen.
Gruppe B: Teilnahme an der Notbetreuung nach konkretem Bedarf mit „Zwei-Eltern-Regelung“
1. Erfasste Eltern der Gruppe B
a. Eltern, die zum betriebsnotwendigem Personal zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens gehören. Die Notbetreuung im Einzelfall wird gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in den nachfolgend abschließend aufgeführten Betrieben der kritischen Infrastruktur.
aa. Kritische Infrastruktur im Sinne dieser Regelung
Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass die Eltern in einem der genannten Bereiche arbeiten. Dazu gehören:
Wasserversorgung,
Energieversorgung (Strom, Gas),
Entsorgungswirtschaft,
Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur),
Journalisten in der tagespolitischen Berichterstattung
Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen, Flugverkehr)
Grundversorgung mit Lebensmitteln (Produktion einschließlich Land- und Viehwirtschaft, Verkauf und Logistik, Essensversorgung in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Schulen),
Reinigungspersonal,
Gerichte und Staatsanwaltschaften,
Jugendämter und Sozialämter (einschließlich Wohngeldstelle)
kassenärztliche Vereinigung und der Landesärztekammer,
Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Thüringer Aufbaubank
pädagogisches Personal der Schulen, Hochschulen und Kindertageseinrichtungen
bb. Betriebsnotwendiges Personal
Bei Gruppe B gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die genannten Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können. Eine Notbetreuung wird daher nur gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes unersetzbar sind. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.
Beim pädagogischen Personal von Schulen und Kindertageseinrichtungen ist diese Bedingung erfüllt, sobald der Elternteil zum Präsenzunterricht in der Schule oder zur Notbetreuung in der Schule und der Kindertageseinrichtung herangezogen wird. Beim pädagogischen Personal von Hochschulen ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Elternteil die digitale Präsenzlehre ausübt.
b. Eltern, die am Präsenzunterricht teilnehmen
Zur Gruppe B gehören auch Kinder von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden, wenn diese wieder selbst am Präsenzunterricht teilnehmen.
2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe B
Für die Gruppe B werden Arbeitgeber- bzw. Auftragsgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung soll den konkreten Betrieb benennen und bestätigen, dass die konkrete Person zur Aufrechterhaltung des Betriebes unabkömmlich ist (mit stichwortartiger Begründung). Beim pädagogischen Personal ist eine Bestätigung der Schule, Hochschule oder der Kindertageseinrichtung über den Einsatz im Präsenzunterricht bzw. der digitalen Lehre zu festen Zeiten (Live-Vorlesung, Live-Chats) oder der Notbetreuung notwendig. Eltern, die am Präsenzunterricht teilnehmen, legen eine Bescheinigung über die Eigenschaft als Schülerin/Schüler, Auszubildende/Auszubildender oder Studentin/Student vor.
Auch für Gruppe B gilt die Zwei-Eltern-Regelung. Das bedeutet, dass beide Eltern zur Notbetreuung berechtigt sein müssen.
Gruppe C: unabhängig von der beruflichen Situation der Eltern
Eine Notbetreuung wird gewährleistet für Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes eine Schule besuchen sollten. Auch hier gilt die Altersgrenze bis zur 6. Jahrgangsstufe (mit Abweichungsmöglichkeit bei behinderungsbedingtem Betreuungsbedarf). Es kommt in dieser Gruppe nicht darauf an, ob die Eltern die Betreuung selbst übernehmen oder anderweitig sicherstellen könnten.
Für diese Kinder stellen die zuständigen Jugendämter auf Antrag der Eltern oder aus eigener Initiative Bescheinigungen aus, die keine nähere Begründung enthalten. Sie übermitteln diese Bescheinigung an die Eltern oder direkt an die betreuende Einrichtung.
II. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist (entfällt bei Gruppe C). Abgesehen von Gruppe A+ und Gruppe C ist eine Betreuung deshalb nur möglich, wenn beide Elternteile zur Gruppe A oder B gehören.
III. Es werden nur Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.
IV. Das Betretungsverbot für bestimmte Personen gilt fort. Soweit nicht auf Ebene der Gebietskörperschaften strengere Verfügungen gelten, dürfen folgende Kinder die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch im Rahmen der Notbetreuung nicht betreten:
− mit dem Corona-Virus Infizierte,
− Personen mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten oder mit Corona Infizierten in den ersten 14 Tagen nach dem Kontakt,
− Reiserückkehrer aus dem Ausland in den ersten 14 Tagen nach der Rückkehr,
− Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen, solange die Symptome andauern.
Über die Aufnahme in die Notbetreuung entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson. Beschwerden bearbeiten die staatlichen Schul- bzw. Jugendämter.